§ 273 (k)ein Fall für § 111 StGB (?)
Gestern war ich nach langer Abstinenz mal wieder im Fitnesstudio meines Vertrauens (o.k. zugegeben, es war einfach nur das günstigste...) und habe dort eine der Mitgliederzeitschriften mit dem herrlich-ironischen Titel "einfach gut aussehen" mitgenommen.
Unter der Rubrik "Love-Scout" werden da unter der Überschrift "Ex & hop" Ratschläge gegeben, wie man sich an seiner/ihrem Verflossenen rächen könnte. Zunächst liest man das ja noch mit einem kleinen Lächeln in den Mundwinkeln, da heute mein Lernplan aber Strafrecht vorsieht, bin ich über § 111 StGB gestolpert, unter den ich diese "Tipps" mal eben subsumieren möchte:
Zunächst § 111 StGB:
Unter der Rubrik "Love-Scout" werden da unter der Überschrift "Ex & hop" Ratschläge gegeben, wie man sich an seiner/ihrem Verflossenen rächen könnte. Zunächst liest man das ja noch mit einem kleinen Lächeln in den Mundwinkeln, da heute mein Lernplan aber Strafrecht vorsieht, bin ich über § 111 StGB gestolpert, unter den ich diese "Tipps" mal eben subsumieren möchte:
Zunächst § 111 StGB:
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer [...]oder durch Verbreiten von Schriften [...] zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Dann wollen wir doch mal sehen, was die "Top 10 für süße Rache" so hergeben:
Tipp Nr. 1 "Lack ab"
Er liebt sein Auto. Du hast ein Herz für Tauben - und sicher noch eine Tüte Brotreste auf Halde. Verteile eine Ladung davon auf seinem Autodach. Die Tauben und Spatzen der Umgebung werden es Dir danken, mit ätzenden Auswürfen. Schön von der Sonne in den Lack gebrannt... ein Genuss!
Tipp Nr. 4 "Naturliebhaber"
Immer noch den Schlüssel [zur Wohnung des Ex]? Die Kressesamen dabei? Hammermäßig! Mach den Teppich nass und streu die Kressesamen gleichmäßig aus. Es dauert nicht lange, schon keimen die ersten zarten Sprossen. Bald kann er/sie sich über eine grüne Wiese in den eigenen vier Wänden freuen. Idylle pur!
Vergleichen wir mit § 303 I, II StGB:
Sachbeschädigung(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Sehr hübsch sind auch die Tipps 5 bis 7:
Tipp 5 "Sie haben Post!"
Besuche eine Messe [...] und trage seinen/ihren Namen bei allen möglichen Werbeaktionen und Gratisangeboten ein. Nicht lange, und er/sie wird seinen/ihren Briefkasten mit Paketklebeband verrammeln müssen. Dir kann's egal sein! [letzteres wird noch zu beweisen sein...]
Tipp 6 "Angezeigt!"
Hier bieten wir dir [sic! noch nicht mal über die einheitliche Schreibweise ist man sich in der Redaktion einig] mehrere Varianten an: Inseriere sein Auto als Schnäppchen im Lokalteil. Lass ihr von verschiedenen Versandhäusern Sextoys ins Büro liefern. Lass ihm ein Pornozeitschriften-Abo in die Firma schicken. Melde ihn/sie in einer Sexkontaktbörse an. Natürlich "für alles aufgeschlossen"!
Tipp 7 "Schnelle Nummer!"
Geh zur Bank. Wechsle 100 Euro in 5-Euro Scheine. Schreibe fein säuberlich auf jeden Schein die Telefonnummer deines/deiner Ex. Leb dann einfach wie sonst und gib das Geld nach und nach aus. Der/die Verflossene kann sich nun Tag und Nacht über Anrufe freuen. Und das Beste: Du bist fein raus aus der Nummer. [Ausgenommen natürlich, man findet bei den Ermittlungen gegen Unbekannt einen Deiner Scheine und Dein Ex kennt Deine Handschrift noch...]
Und nun vergleichen wir Tipps 5 bis 7 mit der wunderschönen neuen Vorschrift des § 238 StGB:
Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. [...]
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.[...]
5.[...]
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer jetzt den Zusammenhang zwischen § 111 I StGB und §§ 303 I, 238 I StGB bemerkt hat, ist schon mal schlauer als die Redakteure der "Zeitschrift".
Prozessual fällt mir gerade auf, dass im Impressum der übliche "Verantwortliche im Sinne des Presserechtes" (wer sich schon immer mal gefragt hat, was V.i.S.d.P. bedeutet) nicht genannt ist. Wird eben der Leitende Redakteur den Kopf hinhalten müssen, wenn die Staatsanwaltschaft Berlin humorbefreit ist. Jedenfalls braucht es für die Verfolgung von § 111 StGB schon mal kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung...
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