Wusst ichs doch:
Der Vergleich mit den anderen Tatvarianten des § 265a StGB
bestätigt, dass das Erschleichen mehr erfordert als nur das Inanspruchnehmen
der Leistung und das Umgeben mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit.
III. Fazit
Eine strafbare Beförderungserschleichung liegt vielmehr nur dann vor, wenn
der Täter Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen umgeht, um in den Genuss der
Beförderung zu gelangen. In Deutschland fehlen bei den meisten
Beförderungsmitteln Zugangskontrollen. Eine Strafbarkeit nach § 265a StGB kommt
daher nur in Betracht, wenn der Täter Kontrolleuren ausweicht oder sich vor
ihnen verbirgt bzw. sich Zutritt auf unüblichen Wegen verschafft[...]
Und damit merke:
ein neuer Kommentar ist meißt nicht gerade schlecht für die juristische Arbeit
und wer alles glaubt, wass der MVV in seinen U-Bahnen plakatiert, liegt nicht immer richtig!
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