§ 8 (II) Niedere Beweggründe die 2. iVm verminderter Schuldfähigkeit
Nach dem Kino um 23.00 Uhr mit dem Nachtzug nach Hause gefahren. Ein ganzer Zug voller SEHR angeheiterter und teilweise auch sehr agressiver Menschen. Abteiltür auf, Gepöbel von innen, Abteiltür zu... Abteiltür auf, Gepöbel von außen nach innen, Abteiltür zu... Abteiltür schneller auf, agressives unverständliches Gebrüll von innen, nicht minder agressives Gebrabbel von außen...
Bin ich der einzige, der sich dabei an den klassischen Lehrbuchfall zum niederen Beweggrund dachte, bei dem sich zwei Männer über Fenster auf / Fenster zu so in die Haare bekommen haben, dass der eine den anderen erstochen hat? Immerhin hätte bei den Beteiligten gestern Abend evtl, sogar § 20 StGB angewandt werden können, auch wenn der bei Tötungsdelikten erst ab 3,5 Promille angewandt werden kann...
Bin ich der einzige, der sich dabei an den klassischen Lehrbuchfall zum niederen Beweggrund dachte, bei dem sich zwei Männer über Fenster auf / Fenster zu so in die Haare bekommen haben, dass der eine den anderen erstochen hat? Immerhin hätte bei den Beteiligten gestern Abend evtl, sogar § 20 StGB angewandt werden können, auch wenn der bei Tötungsdelikten erst ab 3,5 Promille angewandt werden kann...
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