9.21.2006

§ 7 Fundstück des Tages


Heute seit langem mal wieder mit der münchner U-Bahn gefahren undwas ist das erste, was einem auffällt, wenn man nach oben sieht? Die allgegenwärtigen "Schwarzfahren nein d:-)nke" Aufkleber.
Der Hinweis, dass Schwarzfahren "nach Paragraph §265 a StGB" eine Straftat ist hat mich dann doch ein wenig ins Zweifeln gebracht. Aber als guter Jurist zweifelt man nicht lang, sondern zieht Kommentar und Gesetz zu rate. Und siehe da, neben der Erschleichung von Leistungen eines Automaten (hier (-)) ist in § 265 a I Alt. 3 StGB tatsächlich auch die Erschleichung der Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel pönalisiert. Allerrdings liest sich hierzu bei Lackner im Kommentar:
Die in diesem Punkt zu weite Rechtsprechung bezieht hier auch den Fall ein, dass jemand ein Verkehrsmittel, dessen Zugang nicht kontrolliert wird, ohne gültigen Fahrausweis benutzt.
Leider fürchte ich, dass diese Ansicht vor Gericht nicht einen Pfifferling wert sein wird. Also schön weiter Fahrkarten kaufen...

(Und: liebe Münchner Studenten im 1. Semester, auch wenn es euch jeden Tag in der U-Bahn vorgemacht wird, die richtige Zitierweise für Praragraphen lautet entweder Paragraph 265 a STGB oder § 263 a StGB, keinesfalls aber "Paragraph § 263 a StGB"!)



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