§ 4 (I) Grober Undank in der juristischen Laiensphäre
Um der Bezeichnung WebLAWg gerecht zu werden, hier der erste (mehr oder weniger) juristische Post auf diesem Blog:
Heute entliehen von meinem Lieblings-Forum, auf dem regelmäßig juristische Laien versuchen anderen Laien das deutsche Recht zu erklären und dabei immer wieder gaaanz tief in die Toilette greifen...
Frage:
Was lernen wir daraus? Freuen wir uns, wir die wir das Recht studiert haben und in absehbarer Zeit als Rechtsbeistand unser Geld verdienen dürfen über solche "Profis" im Netz. Sie werden uns mit ihren hervorragenden Ratschlägen mehr als genug Arbeit verschaffen.
Und wenn das Rechtsberatungsgesetz demnächst gelockert wird kann die ganze Sache erst recht lustig werden. Es werden zwar fast nur noch Haftungsfälle gegen private Rechtsberater zu bearbeiten sein, die dafür mit ordentlichen Streitwerten, da dann auch die Gerichtskosten des wegen der falschen Beratung verlorenen Prozesses hinzu kommen. Goldene Zeiten brechen an!
Heute entliehen von meinem Lieblings-Forum, auf dem regelmäßig juristische Laien versuchen anderen Laien das deutsche Recht zu erklären und dabei immer wieder gaaanz tief in die Toilette greifen...
Frage:
Ich hoffe mir kann jemand bei meinem Problem helfen:Antwort:
Mein Freund und ich haben uns diese Woche getrennt und befinden uns im Moment in einer Art Schlammschlacht, denn er hat mir am Anfang dieses Jahres eine Snowboardausrüstung geschenkt. Auf Grund unserer momentanen Schlammschlacht besteht er darauf, dass ich ihm diese zurückgebe und sagt, ihm würden die Sachen rechtlich zustehen. Wenn ich dies nicht machen würde, dann würde sein Anwalt ein Schreiben ansetzen.
Sind es wirklich rechtlich seine Sachen und bin ich somit rechtlich dazu verpflichtet ihm diese zurück zugeben?
Es tut mir leid für Dich, aber die rechtliche Situation ist die folgende:Darüber belehrt, dass es sich hierbei schon um eine vollzogene Schenkung handelt, die nur bei grobem Undank zurückgefordert werden könnte, versucht der "Profi" zu retten, was zu retten ist und "argumentiert" wie folgt:
Dein Freund hat einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Geschenkes ( Snowboardausrüstung) Der Rückgabeanspruch ergibt sich aus §§ 530, 531 BGB. Bei dieser Art von Geschenk handelt es sich weder um eine Pflicht noch um eine Anstandsschenkung. Wäre es so ein Geschenk, könntest Du das Geschenk behalten, vgl, §534 BGB. Mit anderen Worten, Du hast das Geschenk herauszugeben. Wenn Du meine ehrliche Meinung hören möchtest, was willst Du denn mit den Zeug, wenn ihr euch schon trennt, dann sollte jeder das zurückgeben was er vom partner erhalten hat.
Diese Annahme [nur bei Grobem Undank] gibt die Rechtslage irrig wieder. Zu den Gründen [aha: hat also schon mal ein Urteil gelesen...]: Bei dieser Art von Geschenk handelt es sich weder um eine Anstands bzw Pflichtschenkung, vgl. §535 BGB. Durch Beendigung der Beziehung entfällt die Geschäftsgrundlage [ja, genau!], das mag sie ein wenig befremdlich anhören, aber dieses Geschenk wurde zum damaligen zeitpunkt gemacht, als die Beziehung noch intakt war. Nach Beendigung der Beziehung ist die Geschäftsgrundlage ( intakte Beziehung ) entfallen, so das das gemacht Geschenk herauszugeben ist. Ein Rechtsanspruch zum Behalten des Geschenkes ist durch die Beendigung der Beziehung entfallen. Somit ist der Gegenstand herauszugeben. Das der gegenstand (Geschenk) herauszugeben ist, dazu verweise ich auf §§ 530, 531 BGB. Andere Auffassungen sind Falsch! [Jegliche Rechtschreib- und Interpunktionsfehler sind im Original belassen!]Diese Ansicht wird auch 3 Posts später wieder fallen gelassen, da der "Profi" scheinbar die Sinnlosigkeit seiner Ansicht selbst eingesehen hat. Stattdessen stellt er sich jetzt auf den Standpunkt, dass es sich bei der "Schlammschlacht" und erst recht der Trennung als solcher natürlich ohne Zweifel um groben Undank handelt...
Was lernen wir daraus? Freuen wir uns, wir die wir das Recht studiert haben und in absehbarer Zeit als Rechtsbeistand unser Geld verdienen dürfen über solche "Profis" im Netz. Sie werden uns mit ihren hervorragenden Ratschlägen mehr als genug Arbeit verschaffen.
Und wenn das Rechtsberatungsgesetz demnächst gelockert wird kann die ganze Sache erst recht lustig werden. Es werden zwar fast nur noch Haftungsfälle gegen private Rechtsberater zu bearbeiten sein, die dafür mit ordentlichen Streitwerten, da dann auch die Gerichtskosten des wegen der falschen Beratung verlorenen Prozesses hinzu kommen. Goldene Zeiten brechen an!
1 Comments:
Sauber!
Der Grobe Undank und die nähe zur Verlobung.
Dann kaufe ich mir schon mal einen größeren Geldbeutel. Auf die goldenen Zeiten ;-)
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