8.01.2008

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

1 Comments:

Blogger Rychy said...

Ach, jetzt werd hier mal nicht Prinzipientreu.

23:57  

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