8.11.2007

§ 156 Zu lang...

Was manchmal in den Köpfen mancher Anwälte vorgeht?

"Dass der Beklagtenvertreter auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung bezogen auf Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und ihren Franchise-Nehmern erklärt hat, Schriftsätze von 35 oder 40 Seiten würden von ihm gar nicht mehr gelesen, hat nicht nur bei den Mitgliedern des erkennenden Senats für Verwunderung gesorgt und ist gleichzeitig nicht geeignet, das Anliegen einer Schriftsatzfrist mit der Begründung eines neuen rechtlichen Aspekts zu begründen."

OLG München, Urteil vom 26.06.2002 Az. 7 U 5730/01

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