§ 334 Theorie und Praxis
Theorie:
§ 281 StGB "Missbrauch von Ausweispapieren"(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Praxis:
Bei einem Diskobesuch in München wollte sich eine 14-Jährige mit einem gefälschten Personalausweis an den Türstehern vorbeischummeln - und hat dabei offensichtlich ein wenig übertrieben, wie die Polizei mittelte.
Einer ihrer Bekannten hatte nämlich dafür im Ausweis das Geburtsdatum der Schülerin geändert - von 1995 auf 1935. Da die 14-Jährige laut Polizei "wirklich nicht wie 74 Jahre aussah", verständigte der Sicherheitsdienst die Polizei.
Die Schülerin wurde wegen Missbrauchs von Ausweispapieren angezeigt. Gegen ihren Bekannten wird wegen Urkundenfälschung ermittelt. Die Schülerin wurde von ihrem Vater auf der Polizeiwache abgeholt.
(Quelle: Süddeutsche Zeitung http://www.sueddeutsche.de/muenchen/340/482792/text/)
Die Praxis ist eindeutig lustiger, als die Theorie vermuten lässt...
1 Comments:
Tja, "Discofever" verjüngt halt... nicht nur innerlich.
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