7.22.2009

§ 330 Übermüdet?

Es gibt Momente im Leben, da zweifelt man zuerst an sich selbst. Ich dachte auch gerade, es ist dringend Zeit für eine Pause, als ich im Palandt über ein mir unbekanntes Wort im Gesetzeswortlaut gestolpert bin. In der 67. Auflage steht folgender § 124:

124 Anfechtungsfrist. (1) Die Anfechtgsechtung einer nach § 123 Anfechtgsechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtgsechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, [...]
(3) Die Anfechtgsechtung ist ausgeschlossen, wenn [...]
Anfechtsgsechtung. Noch nie gehört. Steht aber wirklich drin, trotzdem Zeit für ne Pause...


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